Statuten
Statuten des Freianglervereins Rupperswil
I. Name und Sitz
Art. 1
Unter dem Namen Freianglerverein Rupperswil, genannt FVR,
besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB als juristische Person.
Der Verein besteht auf unbestimmte Dauer.
Art. 2
Der Verein hat seinen Sitz in CH – 5102 Rupperswil
II. Ziel und Zweck
Art. 3
Erhaltung und Förderung der Jung- Fischerei.
Vertretung der Fischerei-Interessen im Verkehr mit Behörden
und im Besonderen der Rechte der Freiangler.
Unterstützung der Verbände und Behörden bei Massnahmen
gegen die Gefährdung und Schädigung der Gewässer.
Stellungnahme bei Erstellung von Wasserbauten, Kläranlagen
u.s.w., die den Fischbestand gefährden.
Unterstützung der Bestrebungen zur Vermehrung des Fischbestandes.
Pflege der Kameradschaft unter den Mitgliedern.
III Mitgliedschaft
Art. 3
Der FVR ist dem schweizerischen und kantonalen Fischereiverband
angeschlossen. Zudem ist er Mitglied der Vereinigten Fischereivereine
Aarau – Brugg, genannt VFAB und befolgt deren Statuten.
Der FVR ist politisch und konfessionell neutral.
Für die Verbindlichkeiten des FVR haftet der Verein mit seinem
Vermögen.
Art. 4
Der Verein besteht aus:AktivmitgliedernFrei- und EhrenmitgliedernPassivmitgliedernAls Aktivmitglieder können Personen aufgenommen werden, die das 14. Altersjahr erreicht haben, einen unbescholtenen
Leumund geniessen, und gewillt sind im Verein tatkräftig mitzuhelfen.
Das neue Mitglied wird durch die Generalversammlung, genannt GV aufgenommen und muss an der Versammlung anwesend sein.
Ausnahmen können durch den Vorstand während des Jahres
bewilligt werden.
Frei- und Ehrenmitglieder können vom Vorstand ernannt werden, wenn Sie sich im Verein oder um die Fischerei besonders verdient gemacht haben.
Passivmitglieder werden aufgenommen, wenn sie den Passivbeitrag
entrichten und müssen nicht von der GV genehmigt werden.
Wer den Jahresbeitrag nicht mehr bezahlt, ist als Passivmitglied
wieder ausgeschlossen.
Mitglieder, welche ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, welche
diesen Statuten und den Bestrebungen des FVR zuwider handeln oder
durch ihr Verhalten das Ansehen des FVR schädigen, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden.
Der Austritt von Mitgliedern kann nur auf Jahresende erfolgen und muss
schriftlich dem Vorstand zugestellt werden.
Nur Aktiv- Frei- und Ehrenmitglieder sind an den Versammlungen
stimmberechtigt.
IV Die Organe
Art. 5
Die Organe des FVR sind:die Generalversammlungder Vorstanddie Revisorendie Delegierten
Die Generalversammlung findet ordentlicherweise im Januar,
also am Anfang des neuen Geschäftsjahres statt.
Die Traktandenliste wird mit der Einladung zur GV versendet.
Die GV bestimmt den Mitgliederbeitrag.
Anträge an die GV müssen 14 Tage vor der Versammlung dem
Vorstand eingereicht werden.
Bei Abstimmungen entscheidet die Stimm-Mehrheit.
Bei Stimmgleichheit entscheidet der Präsident.
Art. 6
Der Vorstand besteht aus 5 – 7 Mitgliedern, die alle 2 Jahre in
folgender Reihenfolge gewählt werden:Präsident 4. KassierVizepräsident 5. 1-3 BeisitzerAktuar 6. Revisoren und Delegierte
Art. 7
Dem Vorstand stehen grundsätzlich alle Befugnisse zu, welche nicht
ausdrücklich der Hauptversammlung vorbehalten sind.
Es sind dies insbesondere:Vorbereitung und Durchführung der ordentlichen und ausserordentlichenHauptversammlungen. Ausarbeiten von Statuten, Anträgen und Reglementen. Ausschluss von Mitgliedern.
Der Vorstand erledigt die Geschäfte des FVR unter nachheriger
Orientierung der GV und ist berechtigt pro Vereinsjahr Fr. 2'000.00
In eigener Kompetenz auszugeben.
Dem Vorstand steht eine Entschädigung zu, deren Höhe die GV bestimmt.
Besoldung: Präsident Fr. 500.00
Vizepräsident Fr. 300.00
Kassier Fr. 400.00
Aktuar Fr. 400.00
Beisitzer Fr. 200.00
Spesen und Sitzungsgeld werden pauschal mit Fr. 50.00 vergütet.
(Ausgeschlossen sind FVR interne Sitzungen)
V Allgemeine Schlussbestimmungen
Art. 8
Vorstehende Statuten werden diejenigen vom 20. Dezember 1947
ersetzen.
Weil die neuen Bestimmungen mit den alten Statuten im Wiederspruch
stehen, werden die alten Bestimmungen ausser Kraft gesetzt.
Solange sich 9 Mitglieder zur Weiterführung des Vereins verpflichten,
darf der Verein nicht aufgelöst werden.
Im Falle einer Auflösung des FVR entscheidet die Schlussversammlung
über das Vermögen und die Mobilien des Vereines.
Die Vereinsakten werden der Gemeinde Rupperswil übergeben.
Diese Statuten wurden an der Generalversammlung vom 26. Januar 2018
genehmigt.
Der Präsident Die Aktuarin
Roger Gütiger Verena Höfliger
Statuten als PDF
Statuten 2018 [14 KB]